Tipps beim Unfall

Wenn´s gekracht hat …

 
Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl mit der Beweissicherung und der Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Das gilt auch dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind durch den Verursacher und seine Versicherung erstattungspflichtig.
Ausnahme: Bagatellschäden mit einer voraussichtlichen Schadenshöhe unter 800 EUR

Nur die vollständige Beweissicherung von Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet, dass dem Geschädigten die ihm zustehenden Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden.

Die Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet, dass der Unfallschaden vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann.

Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruches kann in der Regel erst durch ein Gutachten belegt werden.

Aber auch für die Abgrenzung von überlagerten Altschäden wird ein Gutachten benötigt.

Die Beweissicherung über Schadenart und Umfang wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es Streit um den Schadenhergang gibt.

Für die klare Darstellung des Unfallhergangs kann eine gute Unfallskizze hilfreich sein. Eine solche Skizze kann man ohne Vorkenntnisse beispielsweise auf http://www.motor-talk.de/unfallskizze oder auf http://zeichnen.unfallskizze.de auch direkt online erstellen.

Dem Geschädigten steht es frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis eines von ihm vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen (sogenannte fiktive Abrechnung). Selbst wenn der Geschädigte eine Reparatur in einer Fachwerkstatt ausführt, ist er nicht verpflichtet, zur Abrechnung des Unfallschadens die Reparaturkostenrechnung vorzulegen (Urteil BGH vom 6.4.1993, AZ VI ZR 181/92).

Durch das Gutachten kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden, so dass Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung belegt werden können. Diese Ersatzansprüche bestehen aber nur, wenn der Schaden behoben oder das beschädigte Fahrzeug verkauft und ein anderes Fahrzeug gekauft wird.

Unbegründete Einwände des Schädigers, z.B. bzgl. der Schadenhöhe oder relevanter Vor- und Altschäden, können durch ein Gutachten entkräftet werden.

Beim Verkauf eines instandgesetzten Fahrzeuges ist die Tatsache, dass das Fahrzeug bei einem Unfall beschädigt wurde, im Regelfall offenbarungspflichtig. Durch das Schadengutachten mit Lichtbildern kann einem eventuellen Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang belegt werden.

Machen Sie im eigenen Interesse und im Interesse Ihres Geldbeutels von Ihrem Recht Gebrauch und achten Sie nicht nur auf eine schnelle, sondern auch auf eine vollständige Schadenregulierung. Diese allgemeinen Tipps können eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Schalten Sie darum bei einem Unfall einen Rechtsanwalt und einen Sachverständigen Ihres Vertrauens ein.